Satzung des Sportverein Mondfeld 1926 e.V.

 

§1 Gründung, Name, Eintragung, Vereinsfarben

Der am 13. Mai 1926 in Mondfeld am Main gegründete Verein hat seinen Sitz in 97877 Wertheim-Mondfeld.

Er führt die Bezeichnung “ Sportverein Mondfeld e.V.“.

Der Verein wurde am 24.05.1959 beim Amtsgericht Wertheim im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind “ GRÜN – WEISS „.

Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes, des Badischen Fußballverbandes und evtl. weiterer Verbände und unterliegt  deren Rechtssprechung.  

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Schwerpunkt, neben allgemein kulturellen Aktivitäten, besteht in der Pflege, Förderung und Verbreitung von Ballsportarten, im Schwerpunkt Fußball, sowie der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt diese Zielsetzung unter Wahrung der politischen und konfessionellen Neutralität.  

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus männlichen und weiblichen Mitgliedern.  Im einzelnen sind dies:

  1. Aktive Mitglieder
  2. Passive Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. Mitglieder des Ehrenvorstandes

Mitglieder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Jugendliche.  

§4 Jugendordnung

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Diese Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf.

Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.  

§5 Rechte / Pflichten der Mitglieder

Aktive, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder des Ehrenvorstandes haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht ab Vollendung des    16. Lebensjahres  in allen Vereinsangelegenheiten / Versammlungen und das Recht auf Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bleiben hiervon unberüht.

Jedem Mitglied wird die gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und die tatkräftige Beteiligung am Vereinsleben zur Pflicht gemacht.

Fühlt sich ein Mitglied aus irgendwelchen Gründen benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht dies umgehend einem Vorstand bzw. einer Person seines Vertrauens anzuzeigen, die diese Angelegenheit mit der gesamten Vorstandschaft schlichtet.

Aktive Mitglieder

Die Mitglieder nehmen aktiv an festgesetzten Trainingsstunden, Spielen und Wettkämpfen für den Verein teil. Den verantwortlichen Leitern ist hierbei Folge zu leisten.

Für Angehörige von Betriebssportgemeinschaften haben die Bestimmungen des Badischen Sportbundes bzw. der Fachverbände Gültigkeit.

Passive Mitglieder

Passive Mitglieder unterstützen tatkräftig die Vereinsarbeit, nehmen jedoch nicht mehr aktiv an Trainingsstunden oder Wettkämpfen teil.

Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Förderung des Vereins und des Sports hervorragende Verdienste erworben haben. Sie genießen alle Rechte eines Mitgliedes, sind jedoch von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag und mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes ernannt. Die Ernennung ist in würdiger Form auszusprechen.

Mitglieder des Ehrenvorstandes

Ehemalige Vorstandsmitglieder können auf Grund besonderer Verdienste und nach mind. 8 jähriger Vorstandstätigkeit zu „Mitgliedern des Ehrenvorstandes“ ernannt werden. Ehemalige 1. und 2. Vorsitzende / Vorstände und stellvertretende Vorstände können nach den gleichen Regularien zu „Ehrenvorsitzenden“ ernannt werden. Die „Mitglieder des Ehrenvorstandes“ genießen alle Rechte eines Mitgliedes, sind jedoch von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit.

Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag und mehrheitlichen Beschluss der Vorstandschaft und ist in würdiger Form auszusprechen.  

§6 Beginn der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Für Minderjährige ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Vorstandschaft entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedes. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Mit Aufnahme wird der festgesetzte Mitgliedsbeitrag fällig, der in bar oder durch entsprechende Bankverbindung zahlbar ist.  

§7 Ende der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit dem Ausschluss ist das Erlöschen von Funktionen und satzungsgemäßen Rechten mit sofortiger Wirkung verbunden.

Der Austritt ist der Vorstandschaft schriftlich anzuzeigen und muss mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen. Ist die Frist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft stillschweigend um ein weiteres  Jahr. Die Kündigung wird zum Jahresende wirksam.

Die Beitragspflicht erlischt, wobei im Voraus entrichtete Beiträge nicht zurückerstattet werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Beschluss der gesamten Vorstandschaft mit 2/3 Stimmenmehrheit aus folgenden Gründen erfolgen:

  1. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen, über einen längeren Zeitraum, trotz mehrfacher Aufforderung,
  2. Grobe und wiederholte Vergehen gegen die Vereinssatzung sowie wegen groben unsportlichen Verhaltens,
  3. Unehrenhaftes Verhalten, Unehrlichkeit oder Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen.

Das betroffene Mitglied ist vor Ausschluss durch die Vorstandschaft zu hören. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.

Innerhalb einer Woche kann gegen diese Vorstandsentscheidung Widerspruch eingelegt werden.

Nach erneuter Beratung der Vorstandschaft wird mit 2/3 Stimmenmehrheit ein endgültiger Beschluss gefasst. Es ist dem Mitglied im  Anschluss freigestellt den sportlichen als auch den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

Das Mitglied verliert durch den Ausschluss jeglichen Anspruch gegenüber dem Verein, bleibt jedoch für verursachte Schäden haftbar.

Vereinseigentum, das sich in der Obhut des ausgeschlossenen Mitgliedes befindet, ist umgehend zurückzugeben.

Verstöße gegen die Vereinssatzung können mit vereinsinternen Sperren oder Geldbußen belegt werden. Das Strafmaß wird durch die Vorstandschaft mehrheitlich beschlossen.  

§8 Einkünfte/Ausgaben/Vermögen

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

  1. Mitgliedsbeiträgen,
  2. Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Veranstaltungen,
  3. Spenden,
  4. sonstige Einnahmen.

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag der Vorstandschaft  durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf Antrag kann der Beitrag für Mitglieder durch die Vorstandschaft reduziert oder für bestimmte Zeit ausgesetzt werden  ( z.B. Wehrdienstleistende, Schüler oder Studenten).

Der Mitgliedsbeitrag ist in bar oder über eine Bankverbindung zu begleichen.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus :

  1. Aufwendungen zur Finanzierung des Vereinszwecks,
  2. Verwaltungsausgaben.

Größere Bauvorhaben (im Gegensatz zu Erhaltungsmaßnahmen) bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Vermögen:

Das Vermögen des Vereins besteht aus materiellen und immateriellen Vermögenswerten. Sämtliche Gewinne und Überschüsse gehören zum Vereinsvermögen und sind diesem zuzuführen.

Die Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten erfolgt ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.
   

§9 Vorstandschaft

Der Verein ist organisatorisch in mehrere Bereiche aufgeteilt. Diese Bereichsaufteilung (Organigramm) beschließt die amtierende Vorstandschaft im Rahmen der Vereinssatzung und informiert die Vereinsmitglieder darüber anl. der Generalversammlung.

Die Vorstandschaft besteht aus:

a) einem oder mehreren gleichberechtigten Vorständen (Bereichsleiter)

  1. einem oder mehreren gleichberechtigten stellvertretenden Vorständen (stellv. Bereichsleiter)
  2. dem Schriftführer (kann durch einen Vorstand oder stellvertretenden Vorstand ausgeführt werden)
  3. dem Kassierer (kann durch einen Vorstand oder stellvertretenden Vorstand ausgeführt werden)
  4. dem Jugendleiter und optionalen Stellvertretern
  5. optionalen Beisitzern und Jugendbeisitzern

Die geschäftsführende Vorstandschaft wird gebildet durch die Vorstände und stellvertretenden Vorstände, Schriftführer, Kassier und Jugendleiter.

Zur erweiterten Vorstandschaft gehören alle gewählten und zusätzlich bestimmten Vorstandsmitglieder.

Einzelne Abteilungsleiter bzw. besonders zu bildende Ausschüsse unterstützen die Vorstandschaft in beratender Funktion.

Abteilungsleiter, Ausschussvorsitzende sowie -mitglieder werden im Bedarfsfall durch die Vorstandschaft mit mehrheitlichem Beschluss bestimmt und gegebenenfalls in die Vorstandschaft berufen

Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist mit 2/3 Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder zulässig.  

 §10 Aufgaben/ Befugnisse der Vorstandschaft

Vorstandssitzungen

Einer der Vorstände beruft die Vorstandschaft ein, soweit dies zur Führung der Vereinsgeschäfte erforderlich ist oder ein entsprechender Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gestellt wird.

Bereichssitzungen

Der jeweilige Bereichsvorstand beruft die Vorstandsmitglieder seines Bereiches ein, soweit dies zur Führung der Vereinsgeschäfte erforderlich ist oder ein entsprechender Antrag von mindestens drei Bereichsvorstandsmitgliedern gestellt wird. Alle Sitzungen sind zu protokollieren und an den Schriftführer zur Info weiter zu leiten.

Beschlussfähigkeit

Der Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

Rechtshandlungen/Rechtsgeschäfte

Für die Geschäftsführung ist die Vorstandschaft gesamtheitlich verantwortlich.

Es ist zulässig, einzelne Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Vereinsnamen auf ein Vorstandsmitglied zu delegieren.

Vorstand / stellvertretender Vorstand

Die Vorstände vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten (Vertretungsvollmacht). Sie haben jeweils Einzelvertretungsberechtigung. Ihnen obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung von Beschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens zusammen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.

Die Vorstände leiten bereichsweise die Vorstandssitzungen. Sie werden durch die stellvertretenden Vorstände bei Abwesenheit vertreten.

Die Vorstände sind für die Vereinsangelegenheiten in ihren Bereichen zeichnungsbefugt.

Die Zeichnungsbefugnis und die Vertretungsvollmacht können die Vorstände ganz oder teilweise auf andere Vorstände oder auf stellvertretende Vorstände erweitern.

Schriftführer

Der Schriftführer erledigt den zur Führung der Vereinsgeschäfte notwendigen Schriftverkehr. Er führt Protokoll über jede Vorstandssitzung/ Mitgliederversammlung und die jeweiligen Beschlussfassungen. Die Protokolle sind vom Schriftführer zu unterschreiben. Der Schriftführer ist für den allgemeinen Schriftverkehr – unter Gegenzeichnung eines Vorstandes -zeichnungsbefugt.

Kassier

Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und nimmt, auf Anordnung eines Vorstandes sowie in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern, alle Geldgeschäfte wahr. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Der Kassier hält Verbindung zu den Geldinstituten, dem Steuerberater und dem Finanzamt. Er muss jederzeit in der Lage sein, Rechenschaft über die Vermögenslage des Vereins abzulegen. Die Kassenführung wird mindestens einmal jährlich durch zwei Revisoren vollständig geprüft.

Der Kassier ist in allen finanziellen Angelegenheiten des Vereins zeichnungsbefugt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat in der jährlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht des vergangenen Geschäftsjahres vorzulegen.

Beisitzer

Beisitzer werden zur Unterstützung der übrigen Vorstandsmitglieder eingesetzt.

Sie sind im Vereinsnamen für besondere Aufgaben/Vorhaben/Projekte verantwortlich.  

 §11 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Vorstandschaft gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter oder Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.§12 Ordentliche Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet einmal jährlich statt. Der Versammlungstermin muss zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich, mündlich oder auf geeignete andere Weise zur Kenntnis gelangen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich an die Vorstände zu richten und müssen acht Tage vor Versammlungstermin zugegangen sein.

Tagesordnung der Mitgliederversammlung

  1. Jahresbericht der Vorstände und des Schriftführers
  2. Rechnungsbericht des Kassiers, Prüfbericht der Revisoren
  3. Entlastung der Vorstandschaft
  4. Jahresberichte der Abteilungsleiter
  5. Neuwahlen (bei Bedarf)
  6. Anträge
  7. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen Beschluss der geschäftsführenden Vorstandschaft oder auf Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder einberufen werden.  

 §13 Wahlrecht/Wahlen/Wahlausschuss

Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit in allen Vereinsangelegenheiten. Die Wahl eines Mitgliedes in die Vorstandschaft setzt die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis vorliegt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Neuwahlen der Vorstandschaft erfolgen im Rhythmus von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist diese personelle Lücke durch Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung, ohne Einsetzung eines Wahlausschusses, zu schließen.

Ein Jahr vor Ende der Amtszeit der amtierenden Vorstandschaft ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss für die bevorstehenden Neuwahlen zu bestimmen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.

Wahlausschuss

Der Wahlausschuss besteht aus:

  1. dem Wahlausschussvorsitzenden,
  2. mindestens zwei Beisitzern.

Im Falle der Neuwahlen der Vorstandschaft hat der Wahlausschuss die Mitgliederversammlung bis zum Abschluss der Neuwahlen zu leiten.

Wahlmodus

Wahlen erfolgen in einer Mitgliederversammlung öffentlich durch Heben der Hand.

Wird durch mind. ein Mitglied geheime Wahl beantragt, so muss diesem Antrag entsprochen werden. Die Prüfung der öffentlichen oder geheimen Stimmabgabe ist für die Wahl jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes erforderlich.

Wahl der Kassenprüfer

In jeder jährlichen Mitgliederversammlung sind zwei Revisoren zu bestimmen, die die Kassenführung und Verwaltung weiterer Vermögenswerte im laufenden Geschäftsjahr überprüfen.

Die Revisoren müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mindestens einer der beiden Revisoren muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Mitgliederversammlung beantragen sie Entlastung der Vorstandschaft oder zeigen festgestellte Mängel auf, über die die Versammlung mehrheitlich zu befinden hat.  

 §14 Haftung

Der Verein übernimmt keine Haftung für Unfall, Diebstahl oder sonstige Schadensereignisse auf dem Sportgelände, in den Vereinsräumen sowie weitere durch den Verein genutzten Sportanlagen.

Haftpflicht und Unfallschutz wird durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsrahmenvertrages gewährt.  

 §15 Auflösung des Vereins

Die Vereinsauflösung kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie muss mit 3/4 Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wertheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung im Ortsteil Mondfeld zu verwenden hat.  

 §16 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. März 2014 in Kraft.

Sie ersetzt die bisher vorhandene Satzung vom 04.09.2013.

 

Mondfeld, den 20. März 2014